AGB
ÜBER UNS
Allgemeine Geschäftsbedingungen Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH
1. Allgemeines
Für alle unsere Angebote und Lieferungen gelten die nachstehenden Bedingungen, und zwar auch dann, wenn der Besteller andere Bedingungen vorschreibt. Abweichungen sind nur gültig, wenn wir uns schriftlich damit einverstanden erklärt haben.
2. Angebote und Auftragsannahme
2.1 Angebote
Alle Angebote sind als unverbindliche und freibleibende Vorschläge zu betrachten, sofern nicht schriftlich und ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Maße, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen und Maßzeichnungen oder Farbangaben sind nur annähernd maßgeblich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Dies gilt auch für Angaben in Katalogen sowie Prospekten und umfasst auch Zeichnungen und Beschreibungen. An Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behält sich Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen anderen nicht zugänglich gemacht werden und müssen auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückgesandt werden. Alle Angaben im Rahmen eines Angebotes sind lediglich Richtwerte und stellen nur dann eine im Einzelfall zugesicherte Eigenschaft dar, wenn dieses ausdrücklich gesondert schriftlich durch Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH bestätigt wird.
Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH behält sich eventuelle technische Änderungen, die dem Fortschritt dienen, vor. Ebenso gilt dies für Konstruktionsänderungen von abgebildeten Artikeln. Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH ist nicht verpflichtet, derartige Veränderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
2.2 Auftragsannahme
Mündlich, telefonisch oder schriftlich erteilte Aufträge sind für den Besteller verbindlich. Für die Annahme und Ausführung der Bestellung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH maßgebend. Auch nach Auftragsannahme behält sich Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH während der Ausführung das Recht zur unvermeidlichen Abänderung des Auftrages vor. In einem solchen Fall ist der Besteller rechtzeitig vorher zu informieren. Alle Aufträge, auch solche, die von Außendienstmitarbeitern angenommen werden, sind erst dann für Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH verbindlich, wenn diese schriftlich von Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH bestätigt sind. Sollte aus irgendwelchen Gründen, z. B. nicht rechtzeitigem Wareneingang usw., die Ausführung unmöglich werden, so ist Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH auch bei bestätigten Aufträgen von der Lieferfrist entbunden. Bei Sonder- und Einzelanfertigungen gelten für die Ausführung zusätzlich die vom Besteller oder seinem Beauftragten für die Fertigung freigegebenen Zeichnungen und Angaben. Bei Lieferung innerhalb Deutschlands berechnen wir einen zurzeit der Lieferung maßgeblichen Fracht- und Verpackungskostenanteil.
3. Preise
Alle Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Grundsätzlich gilt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Preisliste.
4. Liefer- und Zahlungsbedingungen
Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH behält sich das Recht vor, für bestimmte Produkte abweichende Frachtregelungen zu treffen. Die Rechnungen sind zahlbar ab Rechnungsdatum 8 Tage 2% Skonto, 30 Tage Netto.
Bei Überschreitung des Zahlungszieles oder bei gestundeter Zahlung sind Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz zu entrichten, sowie etwaige dadurch entstandene Kosten zu erstatten. Verursachte
Inkassokosten gehen zu Lasten des Bestellers. Zurückhaltung der Zahlung oder Aufrechnung mit tatsächlichen oder vermeintlichen Gegenansprüchen des Bestellers sind ausgeschlossen.
5. Eigentumsvorbehalt
Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung aller ihrer aus der jeweiligen Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen vor. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügung durch Dritte hat er Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH gilt nicht als Rücktritt von einem unerfüllten Vertrag. Der Besteller ist berechtigt, die unter Eigenturmsvorbehalt gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist; allerdings wiederum nur unter Eigentumsvorbehalt. Die Forderung des Bestellers aus Weiterlieferung wird bereits jetzt mit allen Nebenrechten an Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH abgetreten. Der Besteller ist, solange er seine Verpflichtungen Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Andernfalls ist er verpflichtet, auf Anforderung die Anschriften der Abnehmer und die Höhe der Forderungen mit Rechnungsabschriften mitzuteilen. Der Besteller bevollmächtigt Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH ausdrücklich, dem Abnehmer von der Abtretung Kenntnis zu geben. Werden Waren von Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer neuen, einheitlichen Sache verbunden, so gilt als vereinbart, dass
der Besteller Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH anteilmäßig Miteigentum im Sinne des § 947 Abs. 1 BGB überträgt und die Sache für sie in Verwahrung hält. Bei Insolvenzverfahren ist der Besteller verpflichtet, die Ware vor Einleitung des Verfahrens jedem Dritten gegenüber durch Beschilderung oder auf sonstige Weise als Eigentum von Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH kenntlich zu machen. Solange eine Forderung von Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH besteht, ist diese berechtigt, vom Besteller jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist und wo sie sich befindet.
Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH ist ferner berechtigt, diese Ware jederzeit an der Stelle, an der sie sich befindet, zu besichtigen und zurückzuholen. Der Besteller ist verpflichtet, den Unterschiedsbetrag zwischen Neuwert und den durch den Gebrauch entstandenen Minderwert zu ersetzen. Der Besteller ist schließlich verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu Gunsten von Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH ausreichend gegen Feuer-, Bruch- und Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern. Entstehende Versicherungsansprüche gelten in Höhe unserer Forderungen als an uns abgetreten.
6. Lieferzeiten
Grundsätzlich gelten die in den Auftragsbestätigungen genannten Lieferzeiten als unverbindlich und annähernd. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferzeit ist die Erfüllung sämtlicher vertraglich vereinbarter Verpflichtungen durch den Besteller, z.B. Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung. Unvorhergesehene Verzögerungen bei der Fertigung und sonstige Hindernisse, wie in Fällen höherer Gewalt, Betriebsstörungen im
Betrieb der Firma Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH oder in den Werken der Zulieferer berechtigen Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH die Lieferungen um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Schadensersatzansprüche wegen nicht termingemäßer Ablieferung sind ausgeschlossen. Von Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH unverschuldete Lieferungsverzögerungen berechtigen den Besteller nicht, vom Auftrag zurückzutreten. Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH behält sich das Recht
auf Teillieferung vor.
7. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile ab Werk auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Unstimmigkeiten, die aus dem Versand herrühren, sind unverzüglich nach dem Lieferempfang der Ware Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH schriftlich anzuzeigen.
8. Haftung und Gewährleistung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH unter Ausschluss sämtlicher weiterer Ansprüche wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich von Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH nach ihrer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten, bei Tag- und Nachtbetrieb innerhalb von 6 Monaten, vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an
nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen schlechter oder mangelhafter Ausführung, sich als unbrauchbar erweisen oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird. Voraussetzung ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Feststellung solcher Mängel ist Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH
unverzüglich schriftlich zu melden. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, erlischt in allen Fällen zum Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an, in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Aus mangelhafter Teillieferung kann der Besteller keine Rechte bezüglich der übrigen Teillieferungen herleiten. Zur Vornahme aller Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH notwendig erscheinenden Änderungen
oder der Ersatzlieferung hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren. Beanstandete Teile sind Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH erst auf ihre Anforderung hin zurückzusenden. Die Fracht für die beanstandeten Teile trägt der Besteller. Ersetzte Teile werden Eigentum von Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH. Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit, der Art ihrer Verwendung, infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Witterungs- und Natureinflüsse eine Beschädigung oder einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung von Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Für die Leistungen von technischen Geräten sind die Ergebnisse auf dem Prüfstand von Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH maßgebend. Bei Sonderanfertigungen verliert der TÜV-Bericht seine Gültigkeit. Für Störungen, die durch die Einbauverhältnisse oder unsachgemäße Pflege auftreten, übernimmt Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH keine Haftung. Bei Lieferung von Sonderanfertigungen haftet Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH ur für zeichnungsgemäße Ausführung. Für ausgeführte Nachbesserungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Haftung nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung. Die Haftung erlischt dann, wenn Nacharbeiten, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne vorherige Zustimmung von Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH vorgenommen wurden. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens sowie von Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen.
9. Rücktrittsrecht
Dem Besteller steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH die Lieferung völlig unmöglich wird, wenn der in Verzug befindliche Lieferer schuldhaft eine ihm mit Rücktrittsdrohung gesetzte ausreichende Nachfrist hat verstreichen lassen, wenn der Lieferer schuldhaft eine ihm gestellte ausreichende Nachfrist für die Behebung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen fruchtlos hat verstreichen
lassen oder wenn die Nachbesserung sich als unmöglich erweist. Unvorhergesehene Ereignisse im Sinne der Ziffer 6., die zu einer Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit führen, berechtigen den Lieferer unter Ausschluss irgendwelcher Ansprüche des Bestellers ganz oder teilweise zum Rücktritt, wenn seit Auftragserteilung die wirtschaftlichen Verhältnisse sich so erheblich verändert haben, dass dem Lieferer die Erfüllung
billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Außer dem vorstehenden Rücktrittsrecht und den in Ziffer 8. festgelegten Ansprüchen kann der Besteller keinerlei Ersatzansprüche oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit dem Liefervertrag oder mit dem Liefergegenstand zusammenhängen, gegen den Lieferer geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.
10. Schutzrechte
Zeichnungen, Modelle und Muster, schriftliche Erläuterungen sowie danach angefertigte Waren dürfen zur Meidung von Schadensersatzansprüchen weder nachgebildet noch anderen Firmen oder Personen zugänglich gemacht werden. Die Rückgabe hat in jedem Fall nur an Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH zu erfolgen.
11. Rückgaberecht
Alle bestellten und erhaltenen Waren können prinzipiell innerhalb von 14 Tagen zurückgesandt werden. In diesem Fall kann eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 20% des Warenwertes berechnet werden. Rücksendungen müssen frachtfrei sein und dürfen erst nach Rücksprache mit Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH erfolgen. Sonderanfertigungen sind vom Umtausch ausgeschlossen. Gutschriften können ausschließlich mit neuen Aufträgen
verrechnet werden. Transportschäden an dem Liefergegenstand werden nur dann angenommen, wenn die Benachrichtigung seitens des Bestellers innerhalb 48 Stunden ab dem Schadensereignis erfolgt.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung ist Prutting. Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist Rosenheim.
13. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen vorstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des gesamten Vertrages. Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung tritt die der Bestimmung am nächsten kommende in Kraft.
1. Allgemeines
Für alle unsere Angebote und Lieferungen gelten die nachstehenden Bedingungen, und zwar auch dann, wenn der Besteller andere Bedingungen vorschreibt. Abweichungen sind nur gültig, wenn wir uns schriftlich damit einverstanden erklärt haben.
2. Angebote und Auftragsannahme
2.1 Angebote
Alle Angebote sind als unverbindliche und freibleibende Vorschläge zu betrachten, sofern nicht schriftlich und ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Maße, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen und Maßzeichnungen oder Farbangaben sind nur annähernd maßgeblich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Dies gilt auch für Angaben in Katalogen sowie Prospekten und umfasst auch Zeichnungen und Beschreibungen. An Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behält sich Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen anderen nicht zugänglich gemacht werden und müssen auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückgesandt werden. Alle Angaben im Rahmen eines Angebotes sind lediglich Richtwerte und stellen nur dann eine im Einzelfall zugesicherte Eigenschaft dar, wenn dieses ausdrücklich gesondert schriftlich durch Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH bestätigt wird.
Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH behält sich eventuelle technische Änderungen, die dem Fortschritt dienen, vor. Ebenso gilt dies für Konstruktionsänderungen von abgebildeten Artikeln. Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH ist nicht verpflichtet, derartige Veränderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
2.2 Auftragsannahme
Mündlich, telefonisch oder schriftlich erteilte Aufträge sind für den Besteller verbindlich. Für die Annahme und Ausführung der Bestellung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH maßgebend. Auch nach Auftragsannahme behält sich Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH während der Ausführung das Recht zur unvermeidlichen Abänderung des Auftrages vor. In einem solchen Fall ist der Besteller rechtzeitig vorher zu informieren. Alle Aufträge, auch solche, die von Außendienstmitarbeitern angenommen werden, sind erst dann für Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH verbindlich, wenn diese schriftlich von Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH bestätigt sind. Sollte aus irgendwelchen Gründen, z. B. nicht rechtzeitigem Wareneingang usw., die Ausführung unmöglich werden, so ist Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH auch bei bestätigten Aufträgen von der Lieferfrist entbunden. Bei Sonder- und Einzelanfertigungen gelten für die Ausführung zusätzlich die vom Besteller oder seinem Beauftragten für die Fertigung freigegebenen Zeichnungen und Angaben. Bei Lieferung innerhalb Deutschlands berechnen wir einen zurzeit der Lieferung maßgeblichen Fracht- und Verpackungskostenanteil.
3. Preise
Alle Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Grundsätzlich gilt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Preisliste.
4. Liefer- und Zahlungsbedingungen
Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH behält sich das Recht vor, für bestimmte Produkte abweichende Frachtregelungen zu treffen. Die Rechnungen sind zahlbar ab Rechnungsdatum 8 Tage 2% Skonto, 30 Tage Netto.
Bei Überschreitung des Zahlungszieles oder bei gestundeter Zahlung sind Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz zu entrichten, sowie etwaige dadurch entstandene Kosten zu erstatten. Verursachte
Inkassokosten gehen zu Lasten des Bestellers. Zurückhaltung der Zahlung oder Aufrechnung mit tatsächlichen oder vermeintlichen Gegenansprüchen des Bestellers sind ausgeschlossen.
5. Eigentumsvorbehalt
Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung aller ihrer aus der jeweiligen Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen vor. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügung durch Dritte hat er Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH gilt nicht als Rücktritt von einem unerfüllten Vertrag. Der Besteller ist berechtigt, die unter Eigenturmsvorbehalt gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist; allerdings wiederum nur unter Eigentumsvorbehalt. Die Forderung des Bestellers aus Weiterlieferung wird bereits jetzt mit allen Nebenrechten an Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH abgetreten. Der Besteller ist, solange er seine Verpflichtungen Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Andernfalls ist er verpflichtet, auf Anforderung die Anschriften der Abnehmer und die Höhe der Forderungen mit Rechnungsabschriften mitzuteilen. Der Besteller bevollmächtigt Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH ausdrücklich, dem Abnehmer von der Abtretung Kenntnis zu geben. Werden Waren von Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer neuen, einheitlichen Sache verbunden, so gilt als vereinbart, dass
der Besteller Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH anteilmäßig Miteigentum im Sinne des § 947 Abs. 1 BGB überträgt und die Sache für sie in Verwahrung hält. Bei Insolvenzverfahren ist der Besteller verpflichtet, die Ware vor Einleitung des Verfahrens jedem Dritten gegenüber durch Beschilderung oder auf sonstige Weise als Eigentum von Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH kenntlich zu machen. Solange eine Forderung von Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH besteht, ist diese berechtigt, vom Besteller jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist und wo sie sich befindet.
Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH ist ferner berechtigt, diese Ware jederzeit an der Stelle, an der sie sich befindet, zu besichtigen und zurückzuholen. Der Besteller ist verpflichtet, den Unterschiedsbetrag zwischen Neuwert und den durch den Gebrauch entstandenen Minderwert zu ersetzen. Der Besteller ist schließlich verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu Gunsten von Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH ausreichend gegen Feuer-, Bruch- und Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern. Entstehende Versicherungsansprüche gelten in Höhe unserer Forderungen als an uns abgetreten.
6. Lieferzeiten
Grundsätzlich gelten die in den Auftragsbestätigungen genannten Lieferzeiten als unverbindlich und annähernd. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferzeit ist die Erfüllung sämtlicher vertraglich vereinbarter Verpflichtungen durch den Besteller, z.B. Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung. Unvorhergesehene Verzögerungen bei der Fertigung und sonstige Hindernisse, wie in Fällen höherer Gewalt, Betriebsstörungen im
Betrieb der Firma Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH oder in den Werken der Zulieferer berechtigen Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH die Lieferungen um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Schadensersatzansprüche wegen nicht termingemäßer Ablieferung sind ausgeschlossen. Von Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH unverschuldete Lieferungsverzögerungen berechtigen den Besteller nicht, vom Auftrag zurückzutreten. Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH behält sich das Recht
auf Teillieferung vor.
7. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile ab Werk auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Unstimmigkeiten, die aus dem Versand herrühren, sind unverzüglich nach dem Lieferempfang der Ware Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH schriftlich anzuzeigen.
8. Haftung und Gewährleistung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH unter Ausschluss sämtlicher weiterer Ansprüche wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich von Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH nach ihrer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten, bei Tag- und Nachtbetrieb innerhalb von 6 Monaten, vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an
nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen schlechter oder mangelhafter Ausführung, sich als unbrauchbar erweisen oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird. Voraussetzung ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Feststellung solcher Mängel ist Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH
unverzüglich schriftlich zu melden. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, erlischt in allen Fällen zum Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an, in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Aus mangelhafter Teillieferung kann der Besteller keine Rechte bezüglich der übrigen Teillieferungen herleiten. Zur Vornahme aller Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH notwendig erscheinenden Änderungen
oder der Ersatzlieferung hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren. Beanstandete Teile sind Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH erst auf ihre Anforderung hin zurückzusenden. Die Fracht für die beanstandeten Teile trägt der Besteller. Ersetzte Teile werden Eigentum von Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH. Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit, der Art ihrer Verwendung, infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Witterungs- und Natureinflüsse eine Beschädigung oder einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung von Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Für die Leistungen von technischen Geräten sind die Ergebnisse auf dem Prüfstand von Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH maßgebend. Bei Sonderanfertigungen verliert der TÜV-Bericht seine Gültigkeit. Für Störungen, die durch die Einbauverhältnisse oder unsachgemäße Pflege auftreten, übernimmt Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH keine Haftung. Bei Lieferung von Sonderanfertigungen haftet Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH ur für zeichnungsgemäße Ausführung. Für ausgeführte Nachbesserungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Haftung nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung. Die Haftung erlischt dann, wenn Nacharbeiten, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne vorherige Zustimmung von Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH vorgenommen wurden. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens sowie von Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen.
9. Rücktrittsrecht
Dem Besteller steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH die Lieferung völlig unmöglich wird, wenn der in Verzug befindliche Lieferer schuldhaft eine ihm mit Rücktrittsdrohung gesetzte ausreichende Nachfrist hat verstreichen lassen, wenn der Lieferer schuldhaft eine ihm gestellte ausreichende Nachfrist für die Behebung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen fruchtlos hat verstreichen
lassen oder wenn die Nachbesserung sich als unmöglich erweist. Unvorhergesehene Ereignisse im Sinne der Ziffer 6., die zu einer Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit führen, berechtigen den Lieferer unter Ausschluss irgendwelcher Ansprüche des Bestellers ganz oder teilweise zum Rücktritt, wenn seit Auftragserteilung die wirtschaftlichen Verhältnisse sich so erheblich verändert haben, dass dem Lieferer die Erfüllung
billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Außer dem vorstehenden Rücktrittsrecht und den in Ziffer 8. festgelegten Ansprüchen kann der Besteller keinerlei Ersatzansprüche oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit dem Liefervertrag oder mit dem Liefergegenstand zusammenhängen, gegen den Lieferer geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.
10. Schutzrechte
Zeichnungen, Modelle und Muster, schriftliche Erläuterungen sowie danach angefertigte Waren dürfen zur Meidung von Schadensersatzansprüchen weder nachgebildet noch anderen Firmen oder Personen zugänglich gemacht werden. Die Rückgabe hat in jedem Fall nur an Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH zu erfolgen.
11. Rückgaberecht
Alle bestellten und erhaltenen Waren können prinzipiell innerhalb von 14 Tagen zurückgesandt werden. In diesem Fall kann eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 20% des Warenwertes berechnet werden. Rücksendungen müssen frachtfrei sein und dürfen erst nach Rücksprache mit Samitec Reha-/ und Medizintechnik GmbH erfolgen. Sonderanfertigungen sind vom Umtausch ausgeschlossen. Gutschriften können ausschließlich mit neuen Aufträgen
verrechnet werden. Transportschäden an dem Liefergegenstand werden nur dann angenommen, wenn die Benachrichtigung seitens des Bestellers innerhalb 48 Stunden ab dem Schadensereignis erfolgt.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung ist Prutting. Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist Rosenheim.
13. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen vorstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des gesamten Vertrages. Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung tritt die der Bestimmung am nächsten kommende in Kraft.